Der II. Zivilsenat des BGH hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung dafür ausgesprochen, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO auch auf andere Weise als zulässig zu erachten und rückt damit von der bisherigen Rechtsprechung ab, die bei Feststellung einer Unterdeckung im Liquiditätsstatus eine Liquiditätsbilanz bzw. einen Finanzplan über einen Zeitraum von drei Wochen fordert, in welchem die Aktiva I und Aktiva II den Passiva I und Passiva II gegenüberzustellen sind. Mit dem Urteil des II. Zivilsenats vom 28.06.2022 (II ZR 112/21) können sich für die Zukunft wesentliche Änderungen bei der Prüfung und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ergeben.